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Muss lt. Hausordnung die Haustür eines Mehrfamilienhauses in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr abgeschlossen werden, widerspricht dies ordnungsgemäßer Verwaltung.
Laut Landgericht Frankfurt a. M. (Az. 2-13 S 127/12) führt das Abschließen der Hauseingangstür zu einer erheblichen Gefährdung der Wohnungseigentümer und ihrer Besucher, da ein Verlassen des Gebäudes im Brandfalle oder in einer anderen Notsituation nur möglich ist, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird. Dieses schränkt die Fluchtmöglichkeit erheblich ein, da es auf der Hand liegt, dass gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt ist, dass jeder Hauseigentümer und jeder Besucher bei der Flucht einen Haustürschlüssel griffbereit mit sich führt, so dass sich eine abgeschlossene Haustür im Brand oder in einem sonstigen Notfall als tödliches Hindernis erweisen kann.
Das berechtigte Interesse, zum Schutz gegen Einbrüche nachts die Haustür abzuschließen, kann mit Hilfe sogenannter Notausgangsverschlüsse (nach DIN EN 179) erfolgen. Diese erlauben auch bei verriegelten Türen ein sicheres Entkommen mit nur einem einzigen Handgriff.
Quelle: http://www.bhe.de/de/Haustueren-in-Mehrfamilienhaeusern-nachts-nicht-abschliessen